Bürgerstiftung Satzung

DIE SATZUNG der BÜRGERSTIFTUNG HALDEM-ARRENKAMP

Präambel

Die BÜRGERSTIFTUNG HALDEM–ARRENKAMP will Menschen ihrer Ortschaften zusammenführen, die bereit sind,

  • als Stifterinnen und Stifter, als Spenderinnen und Spender sowie durch ihr persönliches

Einbringen in die Arbeit der Stiftung auf der Grundlage christlicher Werte dem Gemeinwohl  u dienen

  • als Bürgerinnen und Bürger eine Mitverantwortung für die Gestaltung und Entwicklung ihres Gemeinwesens zu übernehmen.

Zur Erreichung dieses Ziels im Einzelnen gibt sich die Stiftung die nachfolgende Satzung.

§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Die Stiftung führt den Namen BÜRGERSTIFTUNG HALDEM–ARRENKAMP.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stemwede–Haldem (Landkreis Minden–Lübbecke, Nordrhein–Westfalen).
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 STIFTUNGSZWECK

  1. Zweck der Stiftung ist
    1. die Förderung
      1. der christlichen Religion, der Erziehung und Bildung
      2. von Kunst und Kultur
      3. der Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens
      4. der Verbundenheit zur engeren Heimat und ihrer christlichen Traditionen (Heimatpflege)
      5. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
    2. die Unterstützung von Personen,
      1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind
      2. die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
  2. Die Förderung der in Abs. 1 genannten Zwecke hat Personen und/oder Einrichtungen zu dienen, die insbesondere in den Ortschaften Haldem und Arrenkamp wohnen, dort arbeiten oder ihren Sitz haben, oder deren Tätigkeit sich in diesen Ortschaften nicht unerheblich auswirkt.
  3. Die Stiftung verwirklicht die in Nr. 1 genannten Zwecke insbesondere durch
    1. Errichtung, Erhalt, Ausgestaltung und Betrieb eines gemeindlichen Zentrums für Veranstaltungen, die dem in § 2 Abs. 1 a) genannten Zwecken dienen, und die Durchführung solcher Veranstaltungen; Organisation von Einrichtungen und Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung von älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie von Jugendlichen, beispielsweise Vortragsveranstaltungen, Arbeitskreise, Exkursionen
    2. ideelle und materielle Hilfe für den in § 2 Abs. 1 b) genannten Personenkreis, beispielsweise durch die fachkundige Betreuung von Selbsthilfegruppen, die Beteiligung an Kosten für medizinische oder sanitäre Hilfsmittel, durch seelsorgerische Betreuung, durch sachliche oder finanzielle Unterstützung im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung.
    3. interne und externe Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen mit dem Ziel, die sich aus der Verwirklichung des Stiftungszwecks ergebenden Aufgaben mit qualifiziertem Personal erfüllen zu können.
  4. Neben der unmittelbaren Verwirklichung des Satzungszweckes können auch Mittel an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet werden.
  5. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Förderung ein.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 STIFTUNGSKAPITAL

  1. Das Stiftungskapital besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Betrag.
  2. Das Stiftungskapital ist, im Falle entsprechender Verfügungen nach Abzug von Vermächtnissen und Auflagen, in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungskapital kann in Wertpapieren, Immobilien und/oder sonstigen Vermögensgegenständen angelegt sein; es kann zur Werthaltung und/oder zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
  3. Dem Stiftungskapital wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Der Mindestbetrag für Zustiftungen beträgt 250,00 €. Zuwendungen, die der Stiftung aufgrund von Verfügungen von Todes wegen ohne Bestimmung der Art ihrer Verwendung zufließen, können dem Stiftungskapital zugeführt werden.
  4. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet auf Vorschlag des Vorstands das Kuratorium.

§ 5 VERWENDUNG DER VERMÖGENSERTRÄGE UND ZUWENDUNGEN

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (Stiftungskapital und liquide Mittel) und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung als Zustiftungen dem Stiftungskapital zuwachsen. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Zuwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vorab zu decken.
  2. Die Stiftung kann im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Rücklagen, insbesondere Rücklagen nach § 58 Ziffern 6. und 7. a) AO, und Rückstellungen bilden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  4. Die Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
  5. Die Stiftung hat bis zum 01.03. des Folgejahres einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen.

§ 6 ORGANE DER STIFTUNG

  1. Organe der Stiftung sind:
    1. die Stifterversammlung
    2. das Kuratorium
    3. der Vorstand
  2. Mitglieder der zu b) und c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Sie müssen ihren Wohnsitz oder eine Arbeitsstelle in Stemwede haben.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
  4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich Hilfspersonen im Sinne der AO beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§ 7 STIFTERVERSAMMLUNG

  1. Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die mindestens 500,00 € zum Anfangsvermögen beigetragen haben und allen späteren Zustiftern, die der Stiftung mindestens 250,00 € oder mehr zuwenden. Die Stifterversammlung kann diesen Betrag neu festlegen.
  2. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
  3. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig und zeitlich unbegrenzt und endet durch Rücktritt, der jederzeit möglich ist, oder Tod des Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Kuratorium abberufen werden.
  4. Die Stifterversammlung hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie wählt drei Mitglieder des Kuratoriums. Dazu ist eine ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die zu wählenden Kuratoren brauchen der Stifterversammlung nicht anzugehören.

§ 8 KURATORIUM

  1. Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind
    1. der Bürgermeister der Gemeinde Stemwede oder ein von ihm benannter Fachbereichsleiter der Gemeindeverwaltung
    2. ein vom Gemeinderat der Gemeinde Stemwede benanntes Mitglied, das in Haldem oder Arrenkamp wohnt
    3. zwei von der Kirchengemeinde Dielingen benannte Mitglieder des Presbyteriums, die in Haldem oder Arrenkamp wohnen.
  3. Weitere drei Mitglieder werden von der Stifterversammlung gemäß § 7 Abs. 4 mit einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  4. Die Amtszeit der in § 8 Abs. 2 und 3 der Satzung genannten Mitglieder beträgt vier Jahre.
  5. Wiederbestellung und Wiederwahl sind zulässig.
  6. Den Vorsitz des Kuratoriums führt für die Dauer von jeweils vier Jahren ein aus der Mitte des Kuratoriums gewähltes Mitglied. Die Wahl erfordert eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der/Die Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet
    1. im Falle des § 8 Abs. 2 Ziffer 1 der Satzung mit Ablauf der Amtszeit
    2. in den Fällen des § 8 Abs. 2 Ziffern 2. und 3. der Satzung mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem jeweiligen Gremium.
    3. mit Ablauf des 75. Lebensjahres.
    4. durch Tod
    5. durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist
    6. durch Abberufung durch das Kuratorium aus wichtigem Grund; hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit des Kuratoriums erforderlich. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung nicht Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Bei dem Wechsel eines gewählten Mitglieds während der laufenden Amtsperiode läuft die Amtszeit des neuen nachgewählten Mitglieds nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

§ 9 SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES KURATORIUMS

  1. Der/die Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal im Geschäftsjahr schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen ein und leitet sie. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn es unter Nennung der Gründe von mindestens zwei Mitgliedern oder dem Vorstand verlangt wird. Der Vorstand ist verpflichtet, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums oder einzelnen Tagesordnungspunkten teilzunehmen, wenn er vom Vorsitzenden gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung hierzu geladen wird. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzusenden und auf der nächsten Sitzung vom Kuratorium zu genehmigen.
  2. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende, anwesend ist. Erfordert das Zustandekommen von Beschlüssen nach der Satzung Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit, ist Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des Kuratoriums oder mindestens die der qualifizierten Mehrheit entsprechende Anzahl der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind.
  4. Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Kuratoriums können Beschlüsse, die keine Einstimmigkeit erfordern, auch schriftlich, durch E-mail oder durch Telefax im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Für die zum Zustandekommen von Beschlüssen erforderliche Mehrheit kommt es auf die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder an, die sich an dieser Abstimmung beteiligen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  5. Ist die/der Vorsitzende verhindert, so tritt die/der stellvertretende Vorsitzende mit allen sich aus der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten an seine Stelle.

§ 10 AUFGABEN DES KURATORIUMS

  1. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Ziele der Stiftung und wirbt für Zustiftungen. Es überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und berät und unterstützt den Vorstand. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    2. Entscheidung über die Verwendung von Stiftungsmitteln sowie über die Annahme von Zustiftungen
    3. Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    4. Entscheidung über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nach § 5 Abs.2
    5. Bestätigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
    6. Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans.
    7. Die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
  2. Ferner obliegt dem Kuratorium die Beschlussfassung über
    - zustimmungsbedürftige Geschäfte des Vorstandes nach § 13 Abs. 3 dieser Satzung und einer gemäß § 12 Abs. 7 der Satzung erlassenen Geschäftsordnung
    - alle sonstigen in dieser Satzung bestimmten Fälle.
  3. Das Kuratorium kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Personen.
  2. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz, insbesondere auf dem Gebiet des Finanz- und Rechnungswesens sowie des Steuer- und Stiftungsrechts und/oder Kenntnisse und Erfahrungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung besitzen. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. § 8 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend. Abweichend hiervon beträgt die Amtszeit des ersten Vorstandes zwei Jahre.
  4. Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstands und dessen Vorsitzenden, sowie seine(n) Stellvertreter(in). Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Für die Beendigung des Amtes als Vorstand gilt § 8 Abs. 7 c) bis f) entsprechend. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums notwendig.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende, anwesend sind.
  2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Für das schriftliche Umlaufverfahren gilt § 9 Abs. 4 der Satzung entsprechend.
  4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  5. Weitere Regelungen zur Beschlussfassung kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 13 AUFGABEN DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt sein Stellvertreter.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, des Stiftungszwecks und dieser Satzung mit dem Ziel, den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens
    2. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, insbesondere über die Verwendung der Stiftungsmittel
    3. die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
    4. die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung sowie Aufstellung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes
    5. die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vorstands sowie die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen des Vorstands
    6. die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere mit der Stiftungsaufsicht und der Finanzverwaltung.
  3. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur nach Zustimmung des Kuratoriums vornehmen:
    1. Abschluss von Gesellschaftsverträgen
    2. Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften
    3. Erwerb von Grundstücken
    4. die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stiftung. Das Kuratorium kann durch eine nach § 10 Abs. 3 der Satzung erlassene Geschäftsordnung weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte festlegen.
  4. Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN, ZUSAMMENLEGUNG UND AUFHEBUNG

  1. Das Kuratorium kann Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung oder die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung beschließen.
  2. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
  3. Bei Änderungen des Stiftungszwecks und bei Zusammenlegungen ist sicherzustellen, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt oder aufgehoben wird.
  4. Alle auf der Grundlage des § 14 der Satzung getroffenen Beschlüsse des Kuratoriums erfordern Einstimmigkeit.

§ 15 VERMÖGENSANFALL

  1. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Gemeinde Stemwede mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke in den Ortschaften Haldem und Arrenkamp gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 STIFTUNGSAUFSICHT

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.
  2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW.
  3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17 STELLUNG DES FINANZAMTES

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

Stemwede-Haldem, 08.03.2008